61. ZH-L0471 Die Erzählung setzt hier die Pille danach mit einer Abtreibung gleich. Nach den Informationen der WHO und des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit verhindert oder verschiebt sie den Eisprung. Sie ist kein Abtreibungsmittel und beendet keine bereits bestehende Schwangerschaft.
62. ZH-L0472 Die Angabe von 90 Prozent wird im Bericht dem Richter zugeschrieben. Die Vorlage nennt keine statistische Quelle, anhand deren sie überprüft werden könnte; ihre Übersetzung bestätigt diese Zahl nicht.
63. ZH-L0475 Das Zwischenwesen wird in diesen Zitaten im Hinblick auf eine neue Geburt beschrieben, innerhalb der Lehre des Sutra. Dies ist keine medizinische Beschreibung eines Embryos.
64. ZH-L0489 Diese Szene wird von einem Säuglingsgeist innerhalb der religiösen Erzählung berichtet. Die beschriebenen Instrumente und Empfindungen sind kein überprüfter klinischer Bericht über eine Abtreibung.
65. ZH-L0491 Die Aussagen über Erinnerungen, Schmerzen und Erkrankungen der Mütter stammen vom Richter innerhalb der Erzählung; sie sind keine medizinische Diagnose. Der Forschungsüberblick des RCOG von 2022 hält eine Schmerzwahrnehmung vor einem Schwangerschaftsalter von 28 Wochen für unwahrscheinlich und unterscheidet Reaktionen auf Reize vom subjektiven Schmerzerleben. Damit lassen sich weder die hier erzählten Erinnerungen bestätigen noch die Erkrankungen medizinisch auf Geister zurückführen.
66. ZH-L0493 Die „zehn Monate“ geben die chinesische Wendung 十月怀胎 wieder. Sie sind hier keine festgelegte geburtshilfliche Frist. Medizinische Zeitangaben unterscheiden unter anderem zwischen Wochen seit der letzten Monatsblutung und Wochen seit der Befruchtung. Der Text nennt keine Berechnungsweise, die eine genaue Umrechnung erlauben würde.
67. ZH-L0504 Eine Sekundärzitierung der Studie von 1986 in Richter Coffeys zustimmendem Sondervotum von 2002 spricht von Suizidversuchen, nicht von Suizidtodesfällen. Die Originaldaten wurden nicht eingesehen; damit sind weder die Zahl im Buch noch ein ursächlicher Zusammenhang bestätigt. Die aktuellen Patienteninformationen des RCOG bestätigen keine durch Abtreibung verursachte Erhöhung des Risikos psychischer Probleme und erkennen zugleich unterschiedliche emotionale Reaktionen an.
68. ZH-L0506 Das vorherige Zitat steht im Upāsaka-Gebotesutra, Rolle 3, Kapitel 14 (T1488); das lange Leben dort gehört zur Höllenqual. Die beiden folgenden Zitate stehen in Rolle 2 des Brahmajāla-Sutras (T1484), beim zwanzigsten leichten und beim ersten schweren Gebot. 自殺 bedeutet hier eigenhändiges Töten anderer Lebewesen, nicht Selbsttötung. Die getrennte Nennung von Töten durch Mittel und Lob des Tötens wird durch eine Variante der Ming-Ausgabe gestützt. Pārājika bezeichnet hier ein schweres Vergehen im Rahmen dieser Bodhisattva-Gebote.
69. ZH-L0513 Die Aussagen über Krankheiten, geistige Ursachen und die Unwirksamkeit von Arzneimitteln gehören zur religiösen Deutung der Erzählung. Sie sind keine gesicherten medizinischen Schlussfolgerungen und rechtfertigen weder einen Behandlungsabbruch noch das Aufschieben einer ärztlichen Untersuchung.
70. ZH-L0503 Die Tempelzahlen und die Zahlen für Taiwan werden als Angaben des Buches wiedergegeben. Die zugrunde liegenden Erhebungen wurden nicht gefunden; die Übersetzung bestätigt diese Zahlen nicht.